Frage wegen Download


Capo

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V.I.P.

Habe mal eine Frage an die ASB Gemeinde!

Ein Freund von mir hat sich vor ca . 3 Wochen auf E-Mule einen "Schweinderlfilm" heruntergeladen und hat heute Post von einer Rechtsanwaltskanzlei bekommen wo er aufgefordet wird bis 31.10. 2008 einen betrag von 800Euro zu überweisen ansonsten kann die Strafe bis auf 30.000 Euro erhöt werden!

Begründundg für die Strafe er habe gegen das Jugendschutzgestz verstossen das auch Minderjährige seinen Schweinderfilm runterladen können!

Der Brief der Firma geht über ganze 4 A4 Seiten und ich weiss ned ob das ne Abzockmethode sein soll oder totaler ernst!

Vielleicht kann ihm einer von euch sagen was er machen sollen ich habe ihm dazu geraten diesen Brief mal überprüfen zu lassen!

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Knusprig & Frisch

also ich hab mir auch schon dutzende dieser filme meine erste einschätzung wäre "fake", aber heutzutage kamma ja nie wissen...wenn du (oder eben dein "freund" :finger: ) wen kennst mit bissl rechtswissen, lass es durchchecken oder google einfach nach der rechtsanwaltskanzlei und ob das überhaupt in irgendeiner weise seriös ist...

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Fußballgott

also ich hab mir auch schon dutzende dieser filme meine erste einschätzung wäre "fake", aber heutzutage kamma ja nie wissen...wenn du (oder eben dein "freund" :finger: ) wen kennst mit bissl rechtswissen, lass es durchchecken oder google einfach nach der rechtsanwaltskanzlei und ob das überhaupt in irgendeiner weise seriös ist...

#2

die begründung find ich doch etwas seltsam. außerdem verstößt er ja nicht wirklich gegen das jugendschutzgesetz sondern eher gegen das urheberrecht.

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ASB-Messias

Ich versteh auch nicht warum die meisten Leute die Freien Verzeichnisse - oder wies auch immer jetz heisst - nicht ändern.

Bei LimeWire kann man ganz bequem einstellen, dass keine Dateien für andere freigegeben werden - dadurch is das ganze auch nicht illegal.

wie schon oben gesagt - Rechtsanwalt oder so kontaktiern!

bearbeitet von WuestLing

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Большевик

Die Begründung Jugendschutzgesetz ist schon zum Lachen (das wär ja dann ein Fall für die Staatsanwaltschaft, die schicken dir dann was) , wenn dann wegen verbotenem Download (also Urheberrecht). Wegschmeißen...

bearbeitet von Bretwalda

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V.I.P.

Also habe ihm gerade angerufen und er hat mir folgendes gesagt:

Kläger: Ino Handel & Vertriebs GmbH

Kanzlei: lf law (längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft) A- 6900 Bregenz, Brosswaldengasse 12

Grund: Urheberrechtsverletzung, und auch Jugendschutzgesetz.

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Fußballgott

Also habe ihm gerade angerufen und er hat mir folgendes gesagt:

Kläger: Ino Handel & Vertriebs GmbH

Kanzlei: lf law (längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft) A- 6900 Bregenz, Brosswaldengasse 12

Grund: Urheberrechtsverletzung, und auch Jugendschutzgesetz.

das klingt schon wieder ganz anders

die kanzlei existiert und in deren leistungsprogramm steht noch dazu:

- Urheberrecht (file-sharing)

http://www.lf-law.at/index1.htm

wie gesagt, dateien aus den shared ordnern rausnehmen bzw. den ordner gar nicht erst freigeben, dann kann sowas nicht passieren.

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Большевик

Schnell im I-Net gefunden

Durch die aktuellen Tauschbörsen-Gerichtsurteile in Deutschland wird es für Abmahnkanzleien aktuell anscheinend recht schwierig Kohle zu kassieren. Aus Sicht von Abmahn-Dreipage.de sind deshalb jetzt die Österreicher dran. Dort sollen es deutsche Rechteinhaber momentan noch recht einfach haben, Abmahnungen durchzusetzen. Aktuell werden viele Österreichische Porno-Sauger von der Wuppertaler INO Handels Vertriebs GmbH, die das Label Muschi Movie vertreibt, abgemahnt.

Abmahn-Dreipage.de erklärt, dass Österreich aktuell ein "Schlaraffenland" für deutsche Rechteinhaber ist. Denn: in Österreich gibt es den Verein Internet Service Provider Austria (ISPA), der eine freiwillige Selbstverpflichtung beschlossen hat. Hier Auszüge daraus:

2.4. Unter Stammdaten sind Name und Wohnanschrift bzw. Sitz des Nutzers zu verstehen.

2.5. Der für die Verfolgung der konkreten und ähnlicher Rechtsverletzungen zuständigen inländischen Verwertungsgesellschaft oder Privaten erteilt der Host Provider dann Auskunft über die Stammdaten eines Nutzers, wenn

a) die Verwertungsgesellschaft oder der Private bei der Anfrage ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der konkreten Rechtsverfolgung glaubhaft macht. Ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn sie/er glaubhaft und auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar darlegt, dass das Interesse der Verwertungsgesellschaft/des Privaten an der Rechtsverfolgung das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Nutzers deutlich überwiegt.

Zusätzlich dazu muss der Anfragende

b) glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kenntnis der Stammdaten eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

Darüber hinaus muss

- das Auskunftsbegehren eine genaue Beschreibung der angelasteten Tathandlung beinhalten,

- die Stelle (z.B. URL), an der die rechtsverletzende Information im Netz gespeichert ist bzw. sich die rechtsverletzende Tätigkeit im Netz nachvollziehen lässt, mit hinreichender Deutlichkeit und Ernsthaftigkeit bezeichnen, und

- die verletzten Rechte so deutlich wie möglich benennen.

2.6. Zur Weitergabe anderer als den in Punkt 2.4. genannten Daten über den Nutzer kann der Durchleitungs- oder Host Provider nur durch gerichtliche Entscheidung verpflichtet werden.

In Österreich braucht es laut Abmahn-Dreipage.de also nicht den Gesetzgeber um Datenschutz und Telekommunikationsgesetz "mit Füßen zu treten", das dürfen die Provider selbst.

So weit bekannt, werden bei der Abmahnaktion aktuell jeweils 700 Euro gefordert.

Quelle: Presseinfo von Abmahnwahn-Dreipage.de

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mein neues Zuhause

versteh ich nicht, der Internetaccount ist ja nicht auf den namen des Minderjaehrigen sondern wohl auf den Namen der Eltern. Wenn er auf seinen namen geht wird er ja eh schon ueber 18 sein. Check ned wieso hier nicht das Urheberrecht angesprochen wurde sondern der Jugendschutz - oder hab ich was ueberlesen.

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es triple del chacho!
+' date='04 Oct 2008, 14:19 ' post='2211587']

versteh ich nicht, der Internetaccount ist ja nicht auf den namen des Minderjaehrigen sondern wohl auf den Namen der Eltern. Wenn er auf seinen namen geht wird er ja eh schon ueber 18 sein. Check ned wieso hier nicht das Urheberrecht angesprochen wurde sondern der Jugendschutz - oder hab ich was ueberlesen.

wenn er die dateien auf seinem computer freigibt (peer to peer), haben auch minderjährige zugang zu diesen. ich denke, so wird argumentiert.

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Spitzenspieler

Auf keinen Fall den Betrag bezahlen. Wenn er das macht bekennt er sich automatisch schuldig. Einfach nicht zahlen und dann mal abwarten was kommt....

Solange kein Schreiben vom Staatsanwalt bzw. Gericht kommt soll er mal ruhig bleiben. Für mich stinkt das sehr nach abzocke....

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