Grapscherparagraph


elGaucho

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Gast Sepp Osterhasi

Schätze man sollt sich das Recht mal durchlesen, weil bis dato weiß ich ned genau um was es da konkret geht bezw. welche Strafen da einem erwarten.

Vielleicht kann wer so nett sein und diesbezüglich was reinstellen.

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Gast ZwergBumsti
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Entwur f

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das

Gerichtsorganisationsgesetz und das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz geändert

werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderungen des Strafgesetzbuches

II Änderungen der Strafprozessordnung 1975

III Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

IV Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

V In-Kraft-Treten

VI Übergangsbestimmung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. XX/XX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20c Abs. 1 Z 1 werden nach den Worten „kriminellen Organisation“ die Worte „oder

terroristischen Vereinigung“ eingefügt.

2. Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213“ durch das Zitat „§§ 201,

202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213“ ersetzt.

3. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 4 wird die Wendung „Menschenhandel (§ 217)“ durch die Wendung „Menschenhandel

(§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217)“ ersetzt.

b) In der Z 4a wird die Wendung „sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§207) und pornographische

Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „sexueller Missbrauch

von Unmündigen (§ 207), pornographische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2 und

sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach § 207b Abs. 3“ ersetzt.

4. § 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„als Beamter gilt auch, wer nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund einer

zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten

gleichgestellt ist;“

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b) Der Punkt am Ende der Z 8 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 9 angefügt:

„9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher

Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende

Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“

5. § 100 samt Überschrift hat zu lauten:

„Entführung einer wehrlosen Person

§ 100. Wer eine Person, die psychisch krank ist oder sich in einem Zustand befindet, der sie zum

Widerstand unfähig macht, in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell

missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

6. § 101 hat zu lauten:

„§ 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten

sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

7. Nach dem § 104 werden folgende §§ 104a und 104b eingefügt:

„Menschenhandel

§ 104a. (1) Wer eine Person in der Absicht, sie sexuell, durch eine rechtswidrige Organentnahme

oder ihre Arbeitskraft auszubeuten oder einer solchen Ausbeutung durch einen Dritten zuzuführen, unter

Täuschung über dieses Vorhaben, unter Ausnützung einer Zwangslage, einer psychischen Krankheit oder

eines Zustands, der sie zum Widerstand unfähig macht, unter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses,

durch Einschüchterung oder durch Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der

Herrschaft über sie anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder sonst aufnimmt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person zu einem der in Abs. 1 genannten Zwecke

anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder sonst aufnimmt oder wer einem anderen eine

minderjährige Person zu einem solchen Zweck anbietet.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Person unter

Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung zu einem der in Abs. 1 genannten Zwecke anwirbt,

befördert, weitergibt, beherbergt oder sonst aufnimmt.

(4) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter

Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder

grob fahrlässig gefährdet oder ihr ein besonders schwerer Nachteil zugefügt wird, ist mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Verbotene Adoptionsvermittlung

§ 104b. (1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils

für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch einen Dritten zustimmt, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als

Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.“

8. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 werden die Worte „den Genötigten oder einen anderen, gegen den“ durch die Worte „die

genötigte oder eine andere Person, gegen die“ ersetzt.

b) Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

„3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen

Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst,

die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,“

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c) In Abs. 2 werden die Worte „des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den“ durch die

Worte „der genötigten oder einer anderen Person zur Folge hat, gegen die“ ersetzt.

d) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen

Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung

schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig

gefährdet oder ihr ein besonders schwerer Nachteil zugefügt wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu

zehn Jahren zu bestrafen.“

9. Im § 148a entfällt nach der Wendung „Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von

Daten“ das Zitat „(§ 126a Abs. 2)“.

10. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts hat zu lauten:

„Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“

11. § 201 hat zu lauten:

„§ 201. (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes

oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die vergewaltigte

Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise

erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der

vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit

lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

12. § 202 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zu drei Jahren“ durch die Wortfolge „bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

b) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte

Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise

erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der

genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“

13. § 203 entfällt.

14. § 205 samt Überschrift hat zu lauten:

„Sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person

§ 205. (1) Wer mit einer Person, die sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig

macht oder die wegen einer psychischen Krankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden

Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen

psychischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu

handeln, unter Ausnützung dieses Zustands den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende

geschlechtliche Handlung unternimmt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung einer solchen

Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu

befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an sich selbst vorzunehmen,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an einer Person, die sich in einem der im Abs. 1 bezeichneten Zustände befindet, unter

Ausnützung dieses Zustands außer dem Fall des Abs. 1 eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder

von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder diese Person zu einer geschlechtlichen Handlung

mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,

dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge,

so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen

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des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den

Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von

fünf bis zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu

bestrafen.“

15. § 207a samt Überschrift hat zu lauten:

„Pornographische Darstellungen Minderjähriger

§ 207a. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)

1. herstellt oder

2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder

3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Anwendung

schwerer Gewalt oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder wer durch die Tat das

Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet oder ihr einen

besonders schweren Nachteil zufügt.

(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) verschafft oder

eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind

1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person

oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,

2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen

Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine

geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst,

an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

3. wirklichkeitsnahe Abbildungen

a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2,

jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder

b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,

soweit es sich um auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste

Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne

Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um

eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.

(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer

mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder

besitzt.

(6) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist auch nicht zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung

nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der

Verbreitung der Darstellung verbunden ist.“

16. § 208 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Worte „bis zu einem Jahr“ werden durch

die Worte „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht

um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das

zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“

17. § 212 hat zu lauten:

„§ 212. (1) Wer

1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem

minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel,

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2. mit seinem minderjährigen Bruder oder Stiefbruder oder seiner minderjährigen Schwester oder

Stiefschwester unter Ausnützung seiner altersbedingten Überlegenheit oder

3. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht,

unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person

eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um

sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche

Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. als Arzt, Psychiater oder Psychotherapeut oder als im Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf

tätige Person mit einer berufsmäßig betreuten Person,

2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter

mit einer in der Anstalt betreuten Person oder

3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder

von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu

erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.“

18. In § 213 Abs. 1 werden die Worte „zur Unzucht“ durch die Worte „zu einer geschlechtlichen

Handlung“ sowie die Worte „einer solchen Unzucht zuführt“ durch die Wendung „die persönliche

Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt“ ersetzt.

19. § 214 samt Überschrift hat zu lauten:

„Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen

§ 214. Wer die persönliche Annäherung von Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen

Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wenn eine der vermittelten Personen minderjährig ist.“

20. § 215 samt Überschrift hat zu lauten:

„Zuführen zur Prostitution

§ 215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu

bestrafen.“

21. Nach dem § 215 wird folgender § 215a eingefügt:

„Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger

§ 215a. (1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur

Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder

einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder

an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen

Vermögensvorteil zuzuwenden.

(2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter

Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder

grob fahrlässig gefährdet oder ihr ein besonders schwerer Nachteil zugefügt wird, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von

anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende

geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine

solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder

seine Schamgegend zur Schau stellt.“

22. § 216 hat zu lauten:

„§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende

Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme

zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der

Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

zwei Jahren zu bestrafen.

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(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine

Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.“

23. § 217 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift hat zu lauten:

„Grenzüberschreitender Prostitutionshandel“

b) Im Abs. 1 wird die Wendung „der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht“ durch die

Wendung „der Prostitution nachgehen, der Prostitution“ ersetzt.

c) Im Abs. 2 werden die Worte „gewerbsmäßige Unzucht treibe“ durch die Worte „der Prostitution

nachgehe“ ersetzt.

24. § 218 samt Überschrift hat zu lauten:

„Sexuelle Belästigung

§ 218. (1) Wer mit dem Vorsatz, einen anderen zu belästigen, eine geschlechtliche Handlung

vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.“

25. § 219 entfällt.

26. In § 277 Abs. 1 werden die Worte „eines Menschenhandels (§ 217)“ durch die Worte „eines

grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217)“ ersetzt.

27. In § 278 Abs. 2 wird das Zitat „165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307“ durch das Zitat „104a, 165,

177b, 233 bis 239, 304 oder 307“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „(§ 181 StGB)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt

und nach dem Zitat „(§ 181c StGB) die Wendung „und der pornographischen Darstellungen

Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB)“ eingefügt.

2. § 13 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:

„4. der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person

(§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),“

3. Im § 41 Abs. 1 wird folgende Ziffer 2a eingefügt:

„2a. für die Beteiligung an einer Vernehmung nach § 162a,“

4. Im § 162a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Beschuldigte muss durch einen Verteidiger vertreten sein.“

5. § 393 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die ersten beiden Sätze haben zu lauten:

„Dem Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende

Entlohnung von 182 Euro, hat er jedoch auch bei einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein

weiterer Betrag von 182 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der

auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung nach

§ 162a oder der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem

Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu.“

7

b) Im dritten Satz entfällt die Wendung „bei der Haftverhandlung einschreitenden“.

Artikel III

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Sittlichkeit“ durch die Worte „sexuelle

Integrität und Selbstbestimmung“ ersetzt.

2. § 98 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 treten

mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I

Nr. XX/XXXX, treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“

Artikel IV

Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 2 werden die Worte „der Äußerung des Untersuchungsrichters (§ 31 Abs. 2)“ durch die

Worte „der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1)“ ersetzt.

2. Im § 24 wird nach den Worten „zu entscheiden“ der Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 2)“ angefügt.

3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.

b) Der letzte Satz hat zu lauten:

“Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das

Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.“

4. Im § 28 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „auszuliefernden Person“ durch die Worte „betroffenen

Person“ ersetzt.

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 3 werden im ersten Satz die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene

Person“ ersetzt; der letzte Satz hat zu lauten: “Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung

einer Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu beantragen.“

b) Im Abs. 4 hat im ersten Satz das Wort „auszuliefernde“ zu entfallen; im vorletzten Satz werden die

Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.

c) Im Abs. 5 werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ und die

Worte „oder der Gerichtshof zweiter Instanz beschließt, daß die Auslieferung zulässig sei (§ 33);“ durch

die Worte „oder der Untersuchungsrichter beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (§ 31);“ ersetzt.

d) Im Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten:

„Die betroffene Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft

befindet, ohne dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung bewilligt oder abgelehnt hat (§ 34).“

6. § 31 samt Überschrift hat zu lauten:

„Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen zu

vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der

Untersuchungsrichter nach Maßgabe des § 33 mit Beschluss.

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(2) Eine Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung hat stattzufinden, wenn die betroffene

Person oder der Staatsanwalt eine solche beantragt hat oder der Untersuchungsrichter sie für notwendig

erachtet. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so hat die Verhandlung über die

Zulässigkeit der Auslieferung im Rahmen einer Haftverhandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abs. 3 stattzufinden. Ungeachtet eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kann der

Untersuchungsrichter die Auslieferung stets ohne eine solche für unzulässig erklären. Entscheidet der

Untersuchungsrichter ohne Verhandlung, so muss in jedem Fall der betroffenen Person und ihrem

Verteidiger sowie dem Staatsanwalt Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen

Stellung zu nehmen.

(3) Zu der Verhandlung sind der Staatsanwalt, die betroffene Person und der Verteidiger zu laden.

Die betroffene Person muss bei der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 der

Strafprozessordnung 1975). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es

sei denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 179a der

Strafprozessordnung 1975 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorladung der betroffenen Person und ihres

Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten betroffenen Person sind so vorzunehmen, dass den

Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht.

(4) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer in den in der Strafprozessordnung 1975

angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es die betroffene Person verlangt oder wenn

zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. In der Verhandlung hat der

Untersuchungsrichter zunächst den Inhalt der bei Gericht eingelangten Unterlagen und den bisherigen

Gang des Verfahrens zusammen zu fassen. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort. Danach ist der

betroffenen Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den

Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der betroffenen Person und ihrem Verteidiger

gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.

(5) Der Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist vom Untersuchungsrichter zu

verkünden und zu begründen. Die schriftliche Ausfertigung hat jedenfalls jene Sachverhalte zu

bezeichnen, hinsichtlich deren die Auslieferung für zulässig oder unzulässig erklärt wird.

(6) Gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters stehen der betroffenen Person und dem

Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an

den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114 der Strafprozessordnung 1975). Eine Verhandlung vor dem

Gerichtshof zweiter Instanz hat nur stattzufinden, wenn eine solche trotz Antrags der betroffenen Person

vor dem Untersuchungsrichter nicht stattgefunden hat. Auf diese Verhandlung finden die Vorschriften der

Strafprozessordnung 1975 über das Verfahren bei Berufungen vor dem Gerichtshof zweiter Instanz

sinngemäß Anwendung. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten

dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(7) Wird eine Beschwerde nicht erhoben, so hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem

Bundesministerium für Justiz vorzulegen.“

7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden jeweils die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“

ersetzt; folgender zweiter Satz wird eingefügt:

„Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle

Ersuchen umfasst.“

b) Im Abs. 2 werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ und die

Worte „nur bis zur Anordnung der Übergabe durch den Bundesminister für Justiz wirksam“ durch das

Wort „nicht“ ersetzt.

c) Im Abs. 4 werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.

8. § 33 samt Überschrift hat zu lauten:

„Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht

§ 33. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner

Unterlagen zu prüfen.

(2) Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den

Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken

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bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne

Verzug entkräftet werden könnte.

(3) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den

zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung

der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem

Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven

Rechte zu prüfen.“

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe

zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er

nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich

Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.“

b) Im Abs. 3 haben die Worte „und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen“

sowie die Worte „unter Bedachtnahme auf § 37 Z 1 und 3“ zu entfallen.

c) Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem

ersuchenden Staat und dem Untersuchungsrichter, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 dem

Gerichtshof zweiter Instanz, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er dies

ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres

Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichter zu erfolgen.“

10. Im § 35 Abs. 1 hat der erste Satz zu entfallen und sind im zweiten Satz die Worte „Diese Unterlagen“

durch die Worte „Die Auslieferungsunterlagen“ zu ersetzen.

11. Im § 37 werden die Worte „Die Übergabe ist aufzuschieben,“ durch die Worte „Der

Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben,“ ersetzt.

12. Im § 39 werden die Worte „Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach § 33 gefassten Beschluss

in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben,“ durch die Worte „Der Untersuchungsrichter hat ohne

Durchführung einer Verhandlung seinen nach § 31 gefassten Beschluss aufzuheben,“ ersetzt.

13. Im § 40 erster Satz werden die Worte „die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der

Gerichtshof zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.“ durch die Worte „die §§ 31, 33

und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Untersuchungsrichter stets ohne Verhandlung

entscheidet.“ ersetzt.

14. § 60 Abs. 2 hat zu lauten:

“(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und

liegt dem Verfahren eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende

strafbare Handlung zugrunde, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ansonsten das Landesgericht

für Strafsachen Wien zuständig.“

15. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

b) Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Das im Abs. 3 genannte Gericht hat auf Antrag des Staatsanwaltes mit Beschluss festzustellen,

welcher Teil einer verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden

strafbaren Handlungen entfällt.“

c) Folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Gegen die Beschlüsse nach Abs. 3 und 4 steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten

die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.“

10

16. Dem § 76 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Der Betroffene hat keinen Anspruch auf die Stellung oder das Unterbleiben eines Ersuchens um

Übernahme der Vollstreckung. Erteilt er seine Zustimmung zur Übertragung der Vollstreckung zu

gerichtlichem Protokoll, so ist er zuvor darüber zu belehren, dass er diese Zustimmung nicht widerrufen

kann.“

Artikel V

In-Kraft-Treten

Dieses Bundesgesetzes tritt mit XX.XX.XXXX in Kraft.

Artikel VI

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht

anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach

Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung

des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

was zum lesen fürn osterhasen.

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Gast ZwergBumsti

bzw. eine kurzfassung:

Strafrechtsänderungsgesetz 2003

Der vorliegende Entwurf hat mehrere Schwerpunkte:

In Anbetracht der seit In-Kraft-Treten des StGB lediglich punktuell erfolgten Änderungen soll nunmehr eine umfassende Überarbeitung des Sexualstrafrechts abgeschlossen werden. Zugleich werden damit verschiedene Rechtsakte der Vereinten Nationen, des Europarats sowie der Europäischen Union zur Bekämpfung von sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie im Bereich des materiellen Strafrechts umgesetzt. Wesentliche Neuerungen betreffen die Neufassung der Überschrift des Zehnten Abschnittes, die Aufhebung von § 203 StGB (Privilegierung der Vergewaltigung und geschlechtlichen Nötigung in Ehe oder Lebensgemeinschaft), die Umgestaltung von § 207a zur Einbeziehung von Darstellungen mündiger Minderjähriger und von pornographischen Darstellungen ohne geschlechtliche Handlungen, die Schaffung einer neuen Strafbestimmung gegen Anwerben, Anbieten und Vermitteln von Minderjährigen zur Prostitution oder zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen (§ 215a StGB) sowie die Umgestaltung von § 218 in eine Strafbestimmung gegen sexuelle Belästigung. Weitere Änderungen erfolgen beim Beginn der Verjährungsfrist (§ 58 Abs. 3 StGB), bei der extraterritorialen Gerichtsbarkeit (§ 64 Abs. 1 Z 4a StGB), bei den Strafbestimmungen gegen Entführung einer wehrlosen oder unmündigen Person (§§ 100 und 101 StGB), im Bereich der schweren Nötigung (§ 106 StGB), bei Vergewaltigung und geschlechtlicher Nötigung (§§ 201 und 202 StGB), bei sexuellem Missbrauch von wehrlosen Personen (§ 205 StGB), bei der Bestimmung gegen sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren (§ 208 StGB), beim Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) sowie bei den §§ 213 bis 219 StGB. Wegen der eng mit der sexuellen Ausbeutung verbundenen Problematik des Menschenhandels sollen auch neue Bestimmungen gegen Menschenhandel und verbotene Vermittlung von Kindesadoptionen (§§ 104a und 104b) geschaffen werden.

In der Strafprozessordnung und im Gerichtsorganisationsgesetz sind vorwiegend technische Anpassungen vorgesehen. Darüber hinaus soll im Interesse einer wirksamen Verteidigung für die Beteiligung des Beschuldigten an einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 162a StPO notwendige Verteidigung (§ 41 Abs. 1 Z 2a StPO) eingeführt werden.

Im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz wird im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, mit dem der zweite Satz des § 33 Abs. 5 ARHG aufgehoben wurde, das Verfahren zur Bewilligung der Auslieferung (insbesondere die §§ 31 bis 40) neu gestaltet. Die übrigen Änderungen betreffen technische Anpassungen.

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se one and only

Ich vermute einmal, dass §218 der sog. "Grapscherparagraph" ist.

24. § 218 samt Überschrift hat zu lauten:

„Sexuelle Belästigung

§ 218. (1) Wer mit dem Vorsatz, einen anderen zu belästigen, eine geschlechtliche Handlung

vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Jetzt wäre die juristische Definition von einer 'geschlechtlichen Handlung' interessant. Zwergerl?

Prinzipiell möchte ich aber anmerken, dass ich die Strafrahmen für die schweren Delikte sowieso viel zu lasch finde. Für Straftaten wie Mord, Vergewaltigung, schwerer Kindesmisshandlung, etc. gehören drakonische Strafen eingeführt. Ich mein 6 Monate bis 5 Jahre bei einer Vergewaltigung kann ja wohl echt nur ein Witz sein...

bearbeitet von Vafluacht

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se one and only
Meinst den Autofahrer? Das is aber wohl was anderes...

Wieso ist das bitte was anderes? Wer sein Auto so als Waffe benutzt, gehört lebenslänglich in den Häfn!

Ich les gerade, dass dem Irren sein Schein für nur 5 Jahre entzogen wird - willkommen im Rechtsstaat Österreich. :knife:

Ein Gespräch zwischen Richterin und dem Vater des Mörders:

"Ist Ihnen aufgefallen, dass er alkoholisiert war?", hakte die Richterin nach. "Ja, sicher". "Und da lassen Sie ihn 440 Kilometer zu einem Fußballspiel fahren, obwohl er erst drei Wochen den Führerschein hatte?". "Auf der Strecke ist ja fast nur Autobahn, und er hat eine gute Ausbildung", meinte der Vater.

Sehr verantwortungsbewusst der gute Mann...

bearbeitet von Vafluacht

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Gast ZwergBumsti

jo vafluacht gute frage. der § 218 leutete bis jetzt ja so

§ 218. Wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein

Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes

Ärgernis zu erregen, eine unzüchtige Handlung vornimmt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360

Tagessätzen zu bestrafen.

berechtigtes ärgernis: verletzung des scham- und sittlichkeitsgefühls eins normal empfindenden durchschnittsmenschen.

ad "auto als waffe" würd ich in diesem falle doch als sehr übertrieben sehen, vor allem weil ja der vorsatz für einen mord und damit den angriff mit einer waffe (wenn man ein auto überhaupt unter diesen begriff subsumieren könnte) gänzlich fehlt.

no kurz:

Die im StG an mehreren Stellen (vgl §§ 129 I lit b, 132 III und 516

StG) vorkommenden Begriffe "Unzucht" und "unzüchtige Handlungen",

umfassen keineswegs nur Handlungen, die sich als eine geschlechtliche

Betätigung im eigentlichen Sinne, also etwa als Beischlafshandlungen

oder als masturbatorische Handlungen, darstellen (vgl EvBl 1966/463,

SSt XXVIII/49, RZ 1960,37).

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Triathlet !!!!!

naja, der vorsatz ist meiner meinung nach entstanden als er der polizei davon gefahren ist. da hat er den schaden von anderen personen in kauf genommen. und außerdem war er voll angesoffen, das verschlimmert meiner meinung nach noch alles.

5 jahre sind ein witz !!!

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se one and only

Danke erstmal für die Aufklärung in Punkto Unzucht etc.

Den Irren betreffend: Naja, die Anklage lautete unter anderem auch auf 'vorsätzliche Gemeingefährdung', also ganz so fahrlässig war´s dann doch nicht.

Und auch nach meinem Ermessen war da keine Fahrlässigkeit mehr gegeben, denn unzurechnungsfähig ist man mit 1.8%o auch noch nicht, ergo war er sich ganz genau über die Gefahren im Klaren, die entstehen, wenn man mit 110 km/h über einen Innenstadt-Platz rast.

bearbeitet von Vafluacht

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Triathlet !!!!!

mit 1,8 promille sag ich erst:" So wann fangen wir mit dem richtigen trinken an ??" :D

und auto als waffe

das auto ist die gefährlichste waffe überhaubt in österreich. durch nichts werden soviele österreicehr getötet.

zur anklage:

vorsätzliche gemeingefährdung... so a schaß ! :eviltongue:

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Gast ZwergBumsti

nur weil er vor der polizei flüchtet kann man in mmn nicht nach mord verurteilen, er flüchtet zwar, hat aber nicht den vorsatz jemanden zu ermorden. wenngleich natürlich die abgrenzung zwischen fahrlässig und vorsätzlich nicht immer so leicht ist. "ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden" wäre lt. dem eventualvorsatz

Vorsatz

  § 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen

will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß

der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich

mit ihr abfindet.

vielleicht sogar erfüllt gewesen.

zu ergänzung:

Mord

  § 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis

zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

bzw.

                  Vorsätzliche Gemeingefährdung

  § 176. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und

173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben

(§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in

großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu

zehn Jahren zu bestrafen.

  (2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind

die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

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Triathlet !!!!!
vielleicht sogar erfüllt gewesen.

zu ergänzung:

Mord

  § 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis

zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

naja, er hat ja wen umbgebracht .... sogar zwei

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se one and only

Dass es kein Mord war, ist mir schon klar - vorsätzliche Tötung war es mMn aber auf jeden Fall, denn der Eventualvorsatz wäre hier auf jeden Fall anzuwenden (oder wurde es auch, ich kenn das genaue Urteil nicht).

Und für das in zwei Fällen in Tateinheit mit der vorsätzlichen Gemeingefährdung sollte doch wohl für mehr als nur viereinhalb Jahren reichen (auch wenn ich das Strafmaß hier nicht kenne, der Jus-Student bist du :D ).

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